Vereinsstatuten
Politisches Frauennetzwerk Sarganserland (PFS)
A. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Politisches Frauennetzwerk Sarganserland («PFS») besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Präsidentin ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Bildung eines Netzwerks und den Austausch unter politisch interessierten Frauen. Der Verein fördert die aktive Beteiligung von Frauen am politischen Leben durch Teilnahme an politischen Aktivitäten (z. B. Abstimmungen, Gemeindeversammlungen) und bietet Unterstützung bei Wahlen in politische Ämter in der Region Sarganserland.
Art. 3
Der Verein ist gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert. Die in Art. 2 genannte Förderung und Unterstützung sowie Aktivitäten zur Netzwerkbildung richten sich allgemein an politisch interessierte Frauen, unabhängig davon, ob sie Vereinsmitglieder sind oder nicht.
B. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich für die Arbeit und die Zwecksetzung des Vereins interessieren (Einzelmitglieder).
Art. 5
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und wird mit der Bezahlung des Jahresbeitrages rechtskräftig.
Art. 6
Der Austritt ist ebenfalls schriftlich zu erklären und kann nur auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wer trotz zweifacher Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet, verliert die Mitgliedschaft.
Art. 7
Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Entscheid über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.
Art. 8
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag entbunden.
C. Organisation
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisor*innen
Die Mitgliederversammlung
Art. 10
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet einmal jährlich in der Regel am 8. März (Internationaler Frauentag), jedoch spätestens bis Ende Juni statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder auf schriftliches Ersuchen eines Fünftels aller Mitglieder.
Art. 11
Zeit, Ort und Traktandenliste für die Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt und sind spätestens 20 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.
Art. 12
Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Präsidentin eingereicht werden.
Art. 13
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisorinnen
b) Wahl des Vorstandes, der Präsidentin, der Revisor*innen und von Ehrenmitgliedern
c) Festsetzung der Jahresbeiträge für Mitglieder
d) Genehmigung des Budgets
e) Abschliessender Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder fristgerecht eingereichter Anträge einzelner Mitglieder
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens
Art. 14
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin.
Art. 15
Beschlüsse über die Änderung der Statuten können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt werden. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 16
Die Mitgliederversammlung wählt und beschliesst in offener Abstimmung, es sei denn, die Versammlung beschliesse geheime Stimmabgabe. Der Vorstand kann jederzeit geheime Abstimmung oder Wahl anordnen.
Der Vorstand
Art. 17
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, wovon eines die Präsidentin ist. Der Vorstand soll, wenn möglich, mit Personen aus den verschiedenen sarganserländischen Gemeinden besetzt werden.
Art. 18
Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidentin sowie die übrigen Mitglieder des Vorstands für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen vakant gewordene Vorstandsmandate können vom Vorstand wieder besetzt werden; vorbehalten bleibt die Bestätigung der Wahl durch die nächstfolgende Versammlung. Die so gewählten Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer der ausgeschiedenen ein. Mit Ausnahme der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 19
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte. Zeichnungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 20
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber dreimal im Jahr, oder wenn 2 Mitglieder des Vorstandes es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei die Präsidentin den Stichentscheid hat.
Rechnungsrevisor*innen
Art. 21
Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei Rechnungsrevisorinnen gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Revisorinnen prüfen die Buchführung und die Jahresrechnung, führen mindestens einmal pro Jahr Stichproben durch und erstellen einen Bericht mit Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung.
D. Finanzen
Art. 22
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (Kalenderjahr).
Art. 23
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Gönnerbeiträgen
- Sponsoring und Partnerschaftsbeiträgen
- Zuwendungen und Spenden
- Projektfinanzierungen
- Weitere Einnahmen
Art. 24
Der Vorstand (inklusive Präsidentin) und die Rechnungsrevisor*innen sind ehrenamtlich tätig und werden für ihre Tätigkeit nicht entschädigt.
E. Auflösung des Vereins
Art. 25
Sollte von der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen werden, hat der Vorstand oder von der Versammlung gewählte Liquidatorinnen die Liquidation vorzunehmen. Die von den Revisorinnen zu prüfende Schlussrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, diese entscheidet sodann über die Entlastung des Vorstands bzw. der Liquidator*innen.
Art. 26
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz und mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
F. Schlussbestimmungen
Art. 27
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28
Das Archiv der aktuellen Akten und Urkunden des Vereins befindet sich bei der Präsidentin bzw. dem Vorstand.
Art. 29
Diese Statuten wurden teilweise überarbeitet und ersetzen diejenigen vom 8. März 2014. Sie treten mit der Genehmigung an der Hauptversammlung vom 8. März 2023 in Kraft.